2. Vertragsverletzungen, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

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Das beanstandete Verhalten des Mieters muss mit Zeit, Ort und den näheren Umständen des Vorfalls umschrieben werden ("wann, wo, was").16)

Ist der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen, so muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, welche Vertragsverletzungen der Mieter nach dem Zugang der Abmahnung begangen haben soll.17) Dies gilt auch dann, wenn eine Abmahnung nach dem in Anspruch genommenen Kündigungsgrund nicht erforderlich gewesen wäre; denn der Vermieter gibt mit der Abmahnung zu erkennen, dass der Mieter die Kündigung vermeiden kann, wenn er sich in Zukunft vertragsgerecht verhält.18)


16)

Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 573 BGB Rdn. 209.

17)

LG Bonn, Urt. v. 02.09.1991 - 6 S 167/91, WuM 1992, 18.

18)