Autor: Griebel |
Die Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen richtet sich nach § 887 ZPO. Das Gericht ermächtigt hier den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Der Schuldner kann auch zur Vorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) der entstehenden Kosten verurteilt werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis führt die Vollstreckung nach § 887 ZPO im Wesentlichen zu dem, was sich auf der Ebene des materiellen Rechts mit einem Selbstvornahmerecht des Gläubigers und einer entsprechenden Vorschusspflicht des Schuldners erreichen lässt.1)
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