2. Vertretbare und unvertretbare Handlungen

Autor: Griebel

23

Die Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen richtet sich nach § 887 ZPO. Das Gericht ermächtigt hier den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Der Schuldner kann auch zur Vorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) der entstehenden Kosten verurteilt werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis führt die Vollstreckung nach § 887 ZPO im Wesentlichen zu dem, was sich auf der Ebene des materiellen Rechts mit einem Selbstvornahmerecht des Gläubigers und einer entsprechenden Vorschusspflicht des Schuldners erreichen lässt.1)

Beispiele für "vertretbare" Handlungen:

- alle handwerksmäßigen Leistungen, wie z.B. Durchführung von Schönheitsreparaturen, Beseitigung von Beschädigungen2)

- Berechnung der Miete bei einer Wertsicherungsklausel3)

- Verurteilung zur Zahlung einer Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft4)

- Wegschaffung eines Haustiers5)

- Grundbucheintragungen6)

24