2. Vollzug und Zustellung

Autor: Emmert

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Der Vollzug der einstweiligen Verfügung erfolgt regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb. Bereits vor Zustellung kann mit der Vollziehung begonnen werden, dann allerdings muss die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner gem. §§ 936, 929 Abs. 3 ZPO binnen einer Woche nach Beginn der Vollziehung und innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden, da sie sonst wirkungslos ist.