2. Voraussetzungen

Autor: Emmert

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung ergeben sich aus § 283a Abs. 1 ZPO.

a) Anhängiges Hauptverfahren

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Anders als eine einstweilige Verfügung oder eine Arrestanordnung kann die Sicherungsanordnung nur in einem anhängigen Hauptverfahren und hier nur in einem Räumungsverfahren beantragt und erlassen werden.6)

Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Räumungsklage i.S.d. § 283a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird; der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig.7)

Praxistipp:

Antrag und Erlass sind nicht auf die erste Instanz beschränkt, sondern auch noch in der Berufungsinstanz möglich.8)

Mangels Übergangsregelung findet § 283a ZPO auch auf bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.05.2013 anhängige Verfahren Anwendung.9)


6)

BT-Drucks. 17/10485, S. 28.

7)

OLG Naumburg vom 15.09.2015 - 12 W 84/15, NZM 2016, 125.

8)

BT-Drucks. 17/10485, aaO.

9)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 283a ZPO Rdn. 2.

b) Verbindung von Räumungs- und Zahlungsklage

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