Autor: Emmert |
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung ergeben sich aus § 283a Abs. 1 ZPO.
Anders als eine einstweilige Verfügung oder eine Arrestanordnung kann die Sicherungsanordnung nur in einem anhängigen Hauptverfahren und hier nur in einem Räumungsverfahren beantragt und erlassen werden.6) Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Räumungsklage i.S.d. § 283a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird; der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig.7)
Praxistipp:Antrag und Erlass sind nicht auf die erste Instanz beschränkt, sondern auch noch in der Berufungsinstanz möglich.8) |
Mangels Übergangsregelung findet § 283a ZPO auch auf bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.05.2013 anhängige Verfahren Anwendung.9)
6) | BT-Drucks. 17/10485, S. 28. |
7) | OLG Naumburg vom 15.09.2015 - 12 W 84/15, NZM 2016, 125. |
8) | BT-Drucks. 17/10485, aaO. |
9) |
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