2. Voraussetzungen

Autor: Emmert

a) Verschulden

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Im Gegensatz zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist für einen Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Mieters erforderlich. Nach den Beweislastregeln der §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB muss der Mieter fehlendes Verschulden beweisen.7)

Ein Verschulden wird insbesondere dann ausscheiden, wenn der Mieter sich auf Härtegründe i.S.d. § 574 BGB berufen könnte oder wenn Gründe vorliegen, die die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO rechtfertigen würden.8)

Auf die dortigen Ausführungen zu den Härtegründen kann daher verwiesen werden.

Sofern aber die Härte in fehlendem Ersatzwohnraum besteht, so ist auch hier noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Mieter sich sehr ernsthaft um Ersatzraum bemühen muss, sobald er mit der bevorstehenden Beendigung des Mietverhältnisses ernsthaft rechnen muss. Er muss in der Lage sein, seine Bemühungen um Ersatzraum detailliert, nachvollziehbar und nachweisbar darzulegen.