2. Voraussetzungen des Vorkaufsrechts

Autor: Emmert

a) Beteiligte

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Der Vermieter muss nicht identisch mit dem Verkäufer der Wohnung sein. Vorkaufsverpflichteter kann auch der Verkäufer der Wohnung sein, der nicht gleichzeitig Vermieter ist.

Vorkaufsberechtigt ist der Endmieter, wie er sich aus dem Mietvertrag ergibt. Bei mehreren Mietern sind alle vorkaufsberechtigt, wobei das Vorkaufsrecht gem. § 472 Satz 1 BGB nur einheitlich ausgeübt werden kann (zu den Einzelheiten s.u. § 5 Rdn. 2).

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Nicht vorkaufsberechtigt ist der gewerbliche Zwischenmieter, da es sich hierbei um kein Wohnraummietverhältnis handelt. Ob der Untermieter vorkaufsberechtigt ist, ist umstritten. Grundsätzlich schützt § 577 BGB nur den Hauptmieter,7)

so dass ein Vorkaufsrecht des Untermieters schon deshalb zu verneinen ist, weil dieser den Hauptmieter sonst verdrängen könnte.8) Allerdings soll jedoch für die Fälle, in denen dem Untermieter die gesamte Wohnung überlassen wurde, in Erweiterung von § 577 ein Vorkaufsrecht jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn es sich um gewerbliche Zwischenmiete handelt. Sind sich Mieter und Untermieter einig, dass der Untermieter das Vorkaufsrecht ausüben soll, können sie vereinbaren, dass der Mieter - nach entsprechender Sicherung durch den Untermieter im Hinblick auf die Erfüllung des Kaufvertrags - nach Ausübung des Vorkaufsrechts dem Untermieter die sich daraus ergebenden Rechte abtritt.