2. Vorenthalten der Mietsache

Autor: Emmert

a) Voraussetzungen

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Vorenthalten der Mietsache bedeutet demnach die Weigerung des Mieters, den nach rechtlich beendetem Mietverhältnis geltend gemachten Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache zu erfüllen.2)

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit dies angenommen werden kann:

- Es muss ein wirksames Mietverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben. War der Mietvertrag unwirksam, so richtet sich die Abwicklung nach §§ 812, 987 ff. BGB. Auch auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter ist § 546a Abs. 1 BGB nicht anwendbar (s.o. § 30 Rdn. 22  ff.).

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- Das Mietverhältnis muss beendet sein; an dieser Voraussetzung fehlt es dann, wenn es sich nach § 545 BGB stillschweigend verlängert hat.

- Fehlende Rückgabe der Mietsache

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