2. Vorlage des Energieausweises

Autor: Emmert

a) Vor Vertragsschluss

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Der Vermieter muss Mietinteressenten den Energieausweis im Original oder als Kopie spätestens bei der Besichtigung, jedenfalls aber auf Verlangen vorlegen, § 80 Abs. 4, Abs. 5 GEG. Mietinteressent ist dabei nicht jeder beliebige Dritte, sondern nur der, bei dem sich ein Anmietungsinteresse konkretisiert hat, z.B. durch eine Besichtigung des Objekts und den Eintritt in Vertragsverhandlungen.1)

"Zugänglich machen" i.S.d. Gesetzes heißt vorlegen, ein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie besteht im Vertragsanbahnungsstadium noch nicht!


1)

Flatow, NZM 2008, 785, 789.

b) Bei Vertragsschluss

161

Kommt es aber zum Vertragsabschluss, hat der Vermieter oder Immobilienmakler dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben, § 80 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 GEG.

c) Nach Vertragsschluss

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Praxistipp:

Im bereits laufenden Mietverhältnis besteht überhaupt keine Vorlageverpflichtung!

d) Rechtsfolgen

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Bei der Vorlagepflicht handelt es aber sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters, deren Missachtung zwar bußgeldbewehrt ist, die aber keinen zivilrechtlichen Anspruch des potentiellen Mieters auf Vorlage des Energieausweises begründet.2)