Autor: Emmert |
Der Vermieter muss Mietinteressenten den Energieausweis im Original oder als Kopie spätestens bei der Besichtigung, jedenfalls aber auf Verlangen vorlegen, §
1) | Flatow, NZM 2008, |
Kommt es aber zum Vertragsabschluss, hat der Vermieter oder Immobilienmakler dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben, §
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