Autor: Emmert |
Mit Fälligkeit der erhöhten Miete wird der Erhöhungsbetrag Bestandteil der Miete, d.h., er darf nicht als gesonderter Zuschlag behandelt und etwa bei späteren Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 1 BGB von der Restmiete getrennt werden.8)
Mit Zugang der Mieterhöhungserklärung kann der Mieter das Mietverhältnis gem. § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB außerordentlich mit abgekürzter Frist kündigen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn das Mietverhältnis z.B. aufgrund einer Befristung oder eines sonstigen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts nicht ordentlich gekündigt werden kann.
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