2. Widerspruch

Autoren: Thanner/Wiek

280

Anders als der Gesetzeswortlaut es vermuten lässt, ist das Recht, der Kündigung zu widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, ein und dasselbe.1)

Es handelt sich um eine einseitige, zugangsbedürftige, form- und fristgebundene und mit Gründen zu versehende Willenserklärung (§ 574b BGB).

a) Form

281

§ 574b Abs. 1 Satz 1 BGB schreibt die Schriftform vor. Die Schriftform ist bei Einlegung des Widerspruchs durch Telefax nicht gewahrt.2)


2)

Hartmann in Schmidt-Futterer, § 574b BGB Rdn. 2.

b) Frist

282

Die Widerspruchserklärung muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugegangen sein (§ 574b Abs. 2 Satz 1 BGB).

Praxistipp:

283

Wird der Widerspruch zeitlich vor Ablauf der Frist erklärt, so riskiert der Mieter prozessuale Nachteile. Denn die Erhebung des Widerspruchs begründet die Besorgnis nicht rechtzeitiger Räumung, so dass der Vermieter gem. § 259 ZPO bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist Klage auf künftige Räumung erheben kann.3)

Die Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Räumung besteht bereits dann, wenn der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung anzweifelt, so bereits das OLG Karlsruhe mit RE vom 10.06.1983.4)