2. Wohngemeinschaft

Autor: Emmert

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Hinter dem Begriff "Wohngemeinschaft" können sich verschiedene Konstellationen verbergen. Angefangen bei der Vermietung einzelner Zimmer in einer Wohnung an verschiedene Personen aufgrund eigenständiger, rechtlich voneinander unabhängiger Mietverhältnisse über die Vermietung der gesamten Wohnung an einen Hauptmieter, der wiederum Untermietverhältnisse eingeht, bis zur Vermietung an mehrere Hauptmieter und schließlich an die "Wohngemeinschaft" als GbR sind rechtlich ganz unterschiedliche Varianten denkbar. Nur in den beiden letzten Fällen handelt es sich um echte Gesellschaften des bürgerlichen Rechts20)

mit dem Gesellschaftszweck der gemeinschaftlichen Anmietung einer Wohnung, vordringlich zur Kostenersparnis. Nachfolgend sollen nur diese beiden Konstellationen behandelt werden.

a) Die Gesellschafter als Mieter

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Die Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern der Wohngemeinschafts-GbR und dem Vermieter hängen maßgeblich davon ab, ob die Wohngemeinschaftsmieter selbst oder lediglich die Wohngemeinschafts-GbR Partei des Mietverhältnisses wird.

aa) Außenverhältnis

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