2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Autor: Emmert

a) Bei Mietvertragsabschluss

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Die Mieterhöhungsvorschriften finden keine Anwendung bei Mietvertragsabschluss. Die Parteien sind hier vielmehr bei der Festlegung der Miethöhe im Rahmen der §§ 5 WiStG, 138 BGB, 291 StGB (s. § 11 Rdn. 1) frei. Dessen ungeachtet können die Parteien aber bei Vertragsschluss Vereinbarungen über die künftige Gestaltung der Miethöhe, z.B. gem. §§ 557a, 557b BGB treffen.

b) Wegfall der Mietbindung bei öffentlich gefördertem Wohnraum

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Bei öffentlich gefördertem Wohnraum ist nach Inkrafttreten des WoFG zum 01.01.2002 und den dieses ersetzenden Wohnraumförderungsgesetzen der Länder nunmehr wie folgt zu unterscheiden:

aa) Nach altem Recht geförderter Wohnraum

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Auch nach Inkrafttreten des WoFG findet das frühere Wohnraumförderungsrecht nach Maßgabe der §§ 46  ff. WoFG weiterhin Anwendung . Dies gilt insbesondere für Wohnraum, bei dem die Förderung vor dem 31.12.2001 bewilligt wurde, §  Abs.  . Nach oder deren Fortfall wegen vorzeitiger Mittelrückzahlung richten sich auch bei dem nach diesen Vorschriften ehemals preisgebundenem Wohnraum Veränderungen der Miethöhe nach den §§   ff. . Auch in diesem Fall muss bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens mindestens ein Jahr seit der letzten Mieterhöhung vergangen sein, so dass die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Mieterhöhung mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist.