2. Zu sichernde Ansprüche

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Kreis der durch die Mietsicherheit zu sichernden Ansprüche ist weit gefasst. Hierunter fallen nicht nur Ansprüche auf Mietzahlung sowie auf Zahlung von Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen sowie Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen, sondern auch sämtliche aus dem Mietverhältnis herrührenden Schadensersatzansprüche einschließlich der Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bis hin zu den Kosten eines Rechtsstreits. Erfasst sind alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung, soweit sie auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder sich in Zahlungsansprüche verwandeln können.11)

Soweit keine ausdrücklichen Einschränkungen vereinbart sind, ist ein "umfassender Sicherungszweck"12) der Kaution vereinbart. Bei preisgebundenem Wohnraum ist der Sicherungszweck einer Kaution nach § 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG beschränkt auf Schäden an der Wohnung und unterlassene Schönheitsreparaturen. Eine Kautionsvereinbarung mit weitergehendem Sicherungszweck ist bei preisgebundenem Wohnraum unwirksam.13)


11)

von der Osten/Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2033 m.w.N.

12)

BGH, Urt. v. 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, WuM 2006, 192, Rdn. 12.

13)