Grundsätzlich ist gem. § 937 Abs. 1ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit aus § 29aZPO i.V.m. § 23 Nr. 2a GVG, bei Gewerbe- und anderen Raummietverhältnissen aus § 29aZPO i.V.m. § 23GVG.
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