2. Zuständigkeitsstreitwert

Autor: Emmert

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Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses spielt der Zuständigkeitsstreitwert keine Rolle, da hier ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Amtsgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 23 Nr. 2a GVG).

Bei streitwertabhängiger Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG) gelten folgende Grundsätze:

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Maßgeblich ist grundsätzlich § 8 ZPO bei Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses.1)

Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, z.B. Klagen auf Mieterhöhungen,2) gilt § 9 ZPO. Es muss allerdings Streit darüber bestehen, ob das Mietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht; der bloße Streit, wer Partei eines Mietvertrags ist, genügt nicht (vgl. näher § 2 Rdn. 591).3)

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