2. Zustellung der Kündigung durch Boten

Autoren: Thanner/Wiek

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Vorzuziehen ist die Zustellung durch einen Boten, wobei der Bote selbstverständlich die Möglichkeit haben sollte, den Inhalt des zu überbringenden Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Der Bote sollte unmittelbar nach Überbringung des Schreibens ein Zustellungsprotokoll fertigen, am besten auf einer Kopie des überbrachten Schreibens. Der Zugangsnachweis kann dann per Privaturkunde und - falls erforderlich - zusätzlich durch Zeugenbeweis geführt werden.

Wird das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, so gilt es als zugegangen, sobald mit der Leerung zu rechnen ist. Das ist im Privathaushalt der Vormittag, ausgenommen die Sonn- und Feiertage.11)

Wird der Brief erst später eingeworfen, gilt er erst am Morgen des nächsten Werktags als zugegangen.12) In Büros kann am Samstag mit einer Leerung des Briefkastens nicht gerechnet werden.

Empfangsboten, an die ein Zugang wirksam erfolgen kann, sind der Ehegatte und die Haushaltsangehörigen, Untermieter hingegen im Regelfall nicht. Die auf den Rechtsanwalt des Kündigungsgegners lautende allgemeine Prozessvollmacht berechtigt i.d.R. nicht zur Entgegennahme der Kündigung.13)

Nur wenn der Rechtsanwalt nach dem Mandatsverhältnis auch zur Entgegennahme der Kündigung berechtigt ist, kann der Zugang hier wirksam erfolgen.