3. § 28 Abs. 4 der II. BV

Autoren: Özdemir/Wiek

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Eine besondere gesetzliche Bestimmung über Schönheitsreparaturen gibt es nur für preisgebundenen Wohnraum in § 28 Abs. 4 der II. BV.

Sie lautet folgendermaßen:

"Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

Hier ist zu ergänzen, dass anstelle des Streichens der Fußböden mittlerweile das Reinigen der Teppichböden getreten ist.6)

§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschreibt zwar den Begriff der Schönheitsreparaturen, allerdings nur für die Ermittlung der Kostenmiete bei bestimmten preisgebundenen Wohnungen. Eine Ausführungspflicht des Mieters bzw. das Übertragungsrecht des Vermieters ist indes nicht geregelt.

Dennoch ist es wohl allgemeine Meinung, dass sich der in einem preisfreien Wohnraummietvertrag verwendete Terminus "Schönheitsreparaturen" nach der Definition des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV richtet.7)