3. Abgrenzung von Erhaltungsmaßnahmen

Autor: Emmert

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Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB sind von Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB abzugrenzen, die der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach § 535 Abs. 2 Satz 2 BGB durchzuführen hat.

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Instandhaltung ist die Aufrechterhaltung eines ordnungs- und vertragsgemäßen Zustands der Mietsache.15)

Hierzu gehört z.B. der Austausch einer älteren, aber noch funktionstüchtigen Ausstattung gegen eine höherwertige neue16) oder die Wartung der Mietsache und ihrer Bestandteile.

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Instandsetzung ist die Überführung eines ordnungs- und vertragswidrigen Zustands in einen ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand,17)

also die Beseitigung von baulichen Mängeln, vor allem solchen, die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entstanden sind.

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