3. Abmahnung

Autoren: Thanner/Wiek

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Auch für eine Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB gilt das Abmahnerfordernis des § 543 Abs. 3 BGB. § 569 Abs. 2 BGB verweist zwar nur auf § 543 Abs. 1 BGB, doch ist eine Hausfriedensstörung zugleich eine Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag i.S.d. § 543 Abs. 3 BGB.2)


2)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 569 BGB Rdn. 47.