3. Abstandsvereinbarungen zwischen neuem und weichendem Mieter

Autor: Emmert

a) Abstand für die Aufgabe der Wohnung

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Vereinbarungen zwischen neuem und altem Mieter unterliegen der gesetzlichen Regelung in § 4a WoVermRG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Wohnungssuchenden verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die Wohnung räumt. Die Regelung erfasst Vereinbarungen, nach denen der Wohnungssuchende eine Prämie dafür zahlt, dass ihm der bisherige Mieter zu einem Vertragsschluss mit dem Vermieter verhilft. Eine Abstandsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Vertragspartner des Wohnungssuchenden wie ein Mieter oder als Lebensgefährte des formellen Mieters in der Wohnung lebt und die Abstandssumme dem formellen Mieter zukommen soll.6)

Jedenfalls dann, wenn der neue Mieter die Wohnung erst vom weichenden Mieter nachgewiesen bekommen hat, verstößt diese Vereinbarung zudem gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermRG, und zwar in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift.7)


6)

LG Bonn vom 11.06.1997 - 5 S 22/97, WuM 1997, 443.

7)

LG Hamburg vom 06.06.1991 - 302 S 87/90, WuM 1991, 533.

b) Erstattung der mit dem Umzug verbundenen Kosten

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Zulässig hingegen ist die Erstattung der Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermRG). Hierzu gehören: