Autoren: Griebel/Wiek |
Nach dem Gesetzeswortlaut genügt jede Abweichung von den in § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. bestimmten Kündigungsfristen, um den Bestandsschutz auch für AGB-Regelungen in Altverträgen zu erhalten. Es ist also nicht so, dass es nur für Individualvereinbarungen beim Bestandsschutz bleibt.8)
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