3. Abweichende AGB-Regelungen

Autoren: Griebel/Wiek

11

Nach dem Gesetzeswortlaut genügt jede Abweichung von den in § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. bestimmten Kündigungsfristen, um den Bestandsschutz auch für AGB-Regelungen in Altverträgen zu erhalten. Es ist also nicht so, dass es nur für Individualvereinbarungen beim Bestandsschutz bleibt.8)

a) Einseitige Fristverlängerung zum Nachteil des Mieters

12