3. Alleiniger Gebrauch von Nebenräumen und -flächen

Autor: Emmert

15

Auf die Nutzung von Nebenräumen und -flächen zum alleinigen Gebrauch (z.B. auch Garage, Einstell- oder Abstellplatz für Kfz oder andere Nebengelasse wie Keller, Bodenraum) hat der Mieter nur dann einen Anspruch, wenn dies vertraglich vereinbart ist.17)

Der Mieter ist zum Anbringen von Namensschildern und Briefkästen in angemessener Größe und an geeigneter und üblicher Stelle befugt, allerdings ohne Anspruch auf eine bestimmte Fläche.18)


17)

MK/Häublein, § 535 Rdn. 71.

18)

MK/Häublein, § 535 Rdn. 72.