3. Angabe eines Kündigungstermins

Autoren: Thanner/Wiek

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Die Angabe eines Kündigungstermins, zu dem die Kündigung nach dem Willen des Kündigenden wirken soll, ist zweckmäßig, aber kein Wirksamkeitserfordernis.12)

Fehlt die Angabe eines Kündigungstermins, so wird das Mietverhältnis zum nächsten nach Vertrag oder Gesetz zulässigen Termin beendet.13) Wird fehlerhaft ein Kündigungstermin angegeben, der vor dem vertraglich oder gesetzlich zulässigen Termin liegt, so wirkt die Kündigung erst zum zulässigen Termin, da einer Kündigung grundsätzlich der Wille zu einer Beendigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Kündigungstermin entnommen werden kann.14) Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der angegebene und der gesetzlich oder vertraglich mögliche Beendigungstermin sehr weit auseinanderliegen.15) Dann scheidet eine Umdeutung i.S.d. § 140 BGB aus mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung.


12)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 23.

13)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 25; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 27.

14)

, Urt. v. 12.10.1992 - , WuM 1994, ; in , IV Rdn. 11.