3. Anordnungsbeschluss

Autor: Griebel

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Sofern alle sachlichen und formellen Voraussetzungen vorliegen, ergeht die Entscheidung über den Antrag nach § 764 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Schuldners durch Beschluss, der diesem nach §§ 146 Abs. 1, 22 ZVG zuzustellen ist.

Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung hat das Vollstreckungsgericht nach § 150 Abs. 1 ZVG einen geeigneten und qualifizierten Zwangsverwalter (vgl. § 1 Abs. 2 ZwVwV) zu betrauen und ihm eine Bestallungsurkunde nach § 2 ZwVwV auszuhändigen. Bei vermieteten Grundstücken erlangt der Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 2 ZVG nur mittelbaren Besitz.