Autor: Emmert |
Sofern nicht bereits auch die Hauptsache anhängig ist, kann der Antragsgegner beantragen, dass das Gericht dem Antragsteller aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben, § 926 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hierüber kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Wird der gerichtlichen Anordnung nicht Folge geleistet, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Endurteil.
Der dem Antragsgegner dann ggf. gem. § 945 ZPO zustehende Schadensersatz kann im Verfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden.5)
4) | Hinz, WuM 2005, |
5) |
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