3. Antrag auf Klageerhebung

Autor: Emmert

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Sofern nicht bereits auch die Hauptsache anhängig ist, kann der Antragsgegner beantragen, dass das Gericht dem Antragsteller aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben, § 926 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hierüber kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Wird der gerichtlichen Anordnung nicht Folge geleistet, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Endurteil.

Praxistipp:

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Ein solcher Antrag sollte immer dann gestellt werden, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Unterliegen des Schuldners droht, z.B. weil im Hauptsacheverfahren die Beweissituation für ihn günstiger ist.4)

462

Der dem Antragsgegner dann ggf. gem. § 945 ZPO zustehende Schadensersatz kann im Verfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden.5)


4)

Hinz, WuM 2005, 615, 631.

5)