Autor: Emmert |
Für den Antrag selbst, der auch schriftlich, elektronisch nach § 130a ZPO oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, herrscht wegen § 78 Abs. 5 zweiter Halbsatz ZPO kein Anwaltszwang (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO).6)
Achtung: Für das sich hieran anschließende Verfahren ist ein vor dem jeweiligen Gericht herrschender Anwaltszwang jedoch wieder zu beachten.
6) | Anders/Gehle, § 920 Rdn. 17. |
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