3. Anwaltszwang

Autor: Emmert

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Für den Antrag selbst, der auch schriftlich, elektronisch nach § 130a ZPO oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, herrscht wegen § 78 Abs. 5 zweiter Halbsatz ZPO kein Anwaltszwang (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO).6)

Achtung: Für das sich hieran anschließende Verfahren ist ein vor dem jeweiligen Gericht herrschender Anwaltszwang jedoch wieder zu beachten.


6)

Anders/Gehle, § 920 Rdn. 17.