3. Anwendbare Mieterschutzvorschriften

Autor: Emmert

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§  578 Abs.  3 BGB ordnet zunächst die Anwendbarkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wohnraummietrechtsvorschriften auf das gewerbliche Mietverhältnis an. Darüber hinaus werden folgende Regelungen für entsprechend anwendbar erklärt:

§  557 BGB : Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz;

§  557a Abs.  1 -3 und 5 BGB : Staffelmiete. Unanwendbar bleibt die in §  557a Abs.  4 BGB geregelte Anwendung der Vorschriften über die "Mietpreisbremse" (§§ 556d-556g BGB) auf die Staffeln;

§  557b Abs.  1 -3, Abs.  5 BGB : Indexmiete. Unanwendbar bleibt die in §  557b Abs.  4 BGB geregelte Anwendung der Vorschriften über die "Mietpreisbremse" (§§ 556d-556g BGB) auf die Ausgangsmiete;

§§  558 -559d BGB : Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nach Modernisierungen;

§  561 BGB : Anpassung von im Zusammenhang mit der Umlage der Betriebskosten auf den Mieter vereinbarten Pauschalen oder Vorauszahlungen;

§  568 Abs.  1 BGB : Schriftformerfordernis für die Kündigung;

§  569 Abs.  3 -5 BGB : Ergänzende Regelungen für die außerordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen einschließlich der Möglichkeit zur "Heilung" der Zahlungsverzugskündigung durch Nachzahlung ausstehender Forderungen;