Autor: Emmert |
Die Vorschrift stellt den gesetzlich normierten Fall einer Leistungsverfügung dar. Sie wurde durch die Mietrechtsreform 2013 erweitert und erfasst nunmehr drei voneinander unabhängige Fallkonstellationen, in denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung möglich ist.
§
Praxistipp:411§ |
22) | LG Hamburg v. 18.09.1991 - |
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