3. Ausnahme: Räumung von Wohnraum, § 940a ZPO

Autor: Emmert

a) Allgemeines

409

Die Vorschrift stellt den gesetzlich normierten Fall einer Leistungsverfügung dar. Sie wurde durch die Mietrechtsreform 2013 erweitert und erfasst nunmehr drei voneinander unabhängige Fallkonstellationen, in denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung möglich ist.

b) Räumung bei verbotener Eigenmacht oder konkreter Gefahr für Leib und Leben, § 940a Abs. 1 ZPO

aa) Allgemeines

410

§ 940a Abs. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit eines im Hauptsacheverfahren erstrittenen Räumungstitels in jenen Fällen entfallen, wenn ein Recht des Antragsgegners zum Besitz an der Mietsache überhaupt nicht in Betracht kommt oder aber eine von ihm ausgehende Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers seine sofortige Entfernung aus der Wohnung erforderlich machen.

Praxistipp:

411

§ 940a Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage anhängig ist oder anhängig gemacht wird.

Praxistipp:

412

Eine Räumungsfrist ist im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 1 ZPO nicht zu gewähren.21)


21)

LG Hamburg vom 18.09.1991 - 311 T 116/91, WuM 1994, 707.

bb) Anwendungsbereich

413