Autor: Emmert |
Der Vermieter muss das geringe Angebot auf dem Wohnungsmarkt schließlich zur Vereinbarung einer überhöhten Miete ausnutzen. Ein derartiges Ausnutzen ist indiziert, wenn ein geringes Wohnungsangebot und eine überhöhte Miete festgestellt sind.9) Verlangt der Vermieter die überhöhte Miete, weil gerade ein geringes Angebot vorliegt, nutzt er dieses in jedem Fall aus.10) Darüber hinaus ist der Ausnutzungstatbestand immer schon dann erfüllt, wenn die verlangte Miete auf einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt nicht hätte erzielt werden können.11) Lässt sich der Vermieter jedoch von seiner ursprünglich gegen § 5 WiStG verstoßenden Forderung herunterhandeln, entfällt der Ausnutzungstatbestand.12)
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