3. Berechnung der Kündigungsfrist des Vermieters

Autoren: Thanner/Wiek

273

Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist gem. Satz 2 nach längerer Mietdauer. Die Kündigung muss dem Kündigungsgegner spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung wird als Kündigungstag bezeichnet. Kündigungstermin ist der Tag, zu dem die Kündigung das Mietverhältnis beendet. Die ersten drei Werktage des Kalendermonats sind die Karenzzeit.

274

Keine Werktage sind der Sonntag und ein am Erklärungsort18)

staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag. Streitig ist die Behandlung des Samstags. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes zählt auch der Samstag zu den Werktagen.19) Die Entwurfsbegründung zum Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10.08.1965 hat ausdrücklich festgehalten, dass die Gleichstellung des Sonnabends in § 193 BGB mit Sonn- und Feiertagen für den Sonderfall des Fristablaufs am Charakter des Sonnabends als einem Werktag nichts ändern sollte.20)