Autor: Emmert |
Die höchstzulässige Miete ist eine Nettomiete, abweichende Vereinbarungen sind unzulässig. Hieraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Mieter einer nach dem WoFG geförderten Wohnung ohne weiteres auch sämtliche Betriebskosten zu tragen hätte. Nachdem § 28 Abs. 4 Nr. 1 WoFG die Geltung der §§ 556, 556a und 560 BGB vorsieht, ist für eine Umlage der Betriebskosten regelmäßig eine wirksame Betriebskostenvereinbarung erforderlich (zu den Einzelheiten s.a. § 14 Rdn. 93 ff.).
Haben die Parteien zunächst entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WoFG keine Nettomiete vereinbart, folgt aus § 28 Abs. 6 WoFG, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen können. Die Umstellung wird aber erst mit der auf die Erklärung folgenden Abrechnungsperiode wirksam.
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