3. Darlegungs- und Beweislast

Autor: Emmert

160

Der Mieter muss beweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat.

Die zu den Veräußerungsfällen ergangene Rechtsprechung, wonach es Sache des Mieters war zu beweisen, dass der Erwerber der Mietsache die Sicherheit vom Veräußerer erhalten hat,12)

ist angesichts der gesetzlichen Neuregelung in § 566a Satz 1 BGB überholt.

Der Vermieter muss die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich möglicherweise eine Verlängerung der angemessenen Überlegungsfrist nach Beendigung des Mietvertrags ergeben kann.13)

Gleiches gilt für von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen.14)

Praxistipp:

Ist streitig, ob eine unbestritten geleistete Kaution zurückgezahlt wurde, hat der Vermieter die Rückzahlung darzulegen und zu beweisen.15)