3. Der ausgezogene Mitmieter

Autoren: Thanner/Wiek

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Grundsätzlich muss auch dann gegenüber allen Mietern gekündigt werden, wenn einer der Mieter bereits ausgezogen ist.12)

Die Berufung des in der Wohnung verbliebenen Mieters auf die fehlende Kündigung gegenüber dem ausgezogenen Mitmieter kann aber rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich sein.13) So muss aber der in der Wohnung verbliebene Mitmieter aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die allein ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten lassen, wenn der andere Mieter die Wohnung verlässt, keine neue Anschrift angibt und für den Vermieter nicht mehr erreichbar ist. Der Wille des ausgezogenen Mieters, mit der Wohnung nichts mehr zu tun haben zu wollen, muss sich aber manifestiert haben, beispielsweise durch den Umstand, dass der Auszug schon geraume Zeit zurückliegt. Ist der Vermieter mit einer Entlassung des ausgezogenen Mietmieters aus dem Mietvertrag einverstanden, so ist die Verweigerung der Zustimmung durch den oder die verbliebenen Mitmieter treuwidrig und daher unbeachtlich, wenn kein schutzwürdiges Interesse daran besteht. In diesem Fall ist eine Kündigung des Vermieters wirksam, auch wenn sie nur dem verbliebenen Mitmieter zugeht.