3. Duldungspflicht des Mieters

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Pflicht des Mieters zur Duldung von Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind, ist in § 555a Abs. 1 BGB geregelt. Sie umfasst Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Arbeiten müssen zum Erhalt der Mietsache notwendig sein, eine besondere Dringlichkeit ist nicht Voraussetzung. Vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen sind daher ebenfalls hinzunehmen.14)

Wird z.B. ein defekter Gegenstand ersetzt, muss der Ersatz gleichwertig sein. Der Austausch eines Gasherds gegen einen Elektroherd ist von dem Mieter nicht zu dulden.15)

Dienen die Baumaßnahmen lediglich der Verschönerung (z.B. einheitliche Gestaltung der Fassade), ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Arbeiten zu dulden, da es sich nicht um Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. der Vorschrift handelt.

Eine Einschränkung der Duldungspflicht kann beispielsweise bei Krankheit des Mieters gegeben sein oder dann, wenn das Ende des Mietverhältnisses kurz bevorsteht.