3. Eigenbedarf, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Autoren: Thanner/Wiek

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Nach dem RE des BayObLG vom 14.07.1981 gehören Angaben wie "fehlende anderweitige Unterbringung am Ort", "bisherige Wohnung wurde vom Vermieter gekündigt", "bisherige Wohnung zu klein oder zu groß", "gesundheitliche oder Altersgründe" oder "berufliche oder schulische Gründe" zu den sogenannten Kerntatsachen. Nähere Details hingegen wie Einzelheiten über die Größe der bisherigen Wohnung oder konkrete Darlegungen zum Gesundheitszustand gehören zu den sogenannten Ergänzungstatsachen, die noch im Räumungsrechtsstreit nachgeschoben werden können.19)

Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter nur die Person angeben, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegen, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.20) Der Vermieter muss die Bedarfsperson und den Bedarfsgrund mitteilen. Diese Angaben reichen grundsätzlich aus.