3. Einbehalt wegen eines Kostenerstattungsanspruchs

Autor: Emmert

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Gerichtlich auf Kautionsrückzahlung in Anspruch genommen, kann der Vermieter nicht einwenden, die Kaution diene auch der Sicherung des Kostenerstattungsanspruchs aus diesem Rechtsstreit. Zwar erfasst der Sicherungszweck der Kaution grundsätzlich auch einen solchen Anspruch, jedoch muss er mindestens vorläufig vollstreckbar tituliert sein.9)


9)

LG Hamburg vom 24.10.2000 - 316 O 135/00, NZM 2001, 1076.