3. Energieausweis und Mietverhältnis

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Wie schon aus § 79 Abs. 1 Satz 1 GEG ersichtlich, dienen Energieausweise lediglich der Information. Grundsätzlich kann der Mieter daher aus den Angaben im Energieausweis Ansprüche gegen den Vermieter herleiten.

Praxistipp:

Gleichwohl empfiehlt es sich, dies im Mietvertrag ausdrücklich klarzustellen.

b) Energieausweis und Gewährleistungsansprüche

aa) Mangel

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Allein der Umstand, dass die Wohnung nach den im Energieausweis ausgewiesenen Werten einen überdurchschnittlichen Energiebedarf bzw. -verbrauch aufweist, stellt nach h.M. keinen Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel i.S.v. § 536 BGB dar, da die Wohnung in ihrer Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.3)


3)

Fervers in Schmidt-Futterer, Vor § 535 Rdn. 73.

bb) Zugesicherte Eigenschaft

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Gewährleistungsansprüche des Mieters können aber gegeben sein, wenn der Vermieter die Werte des Energieausweises nach § 536 Abs. 2 BGB zusichert und diese Werte dann nicht eingehalten werden.4)

An das Vorliegen einer solchen Zusicherung sind aber strenge Anforderungen zu stellen.Allein die Vorlage des Energieausweises, zu der der Vermieter bei Vertragsabschluss ohnedies verpflichtet ist, reicht für die Annahme einer solchen Zusicherung nicht aus.5)


4)