3. Erheblichkeit

Autor: Emmert

75

Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht. Die Gewährleistungsrechte des Mieters setzen demnach eine erhebliche Tauglichkeitsminderung voraus.

Dies betrifft sowohl die Minderung als auch (aufgrund der dortigen Gesamtverweisung) den Schadensersatzanspruch nach § 536a BGB.46)

Die Erheblichkeit des Fehlers spielt allerdings bei der Haftung des Vermieters wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften nach § 536 Abs. 2 BGB (vgl. § 21 Rdn. 77) und für den Erfüllungsanspruch des Mieters nach § 535 Abs. 1 Satz BGB (§ 21 Rdn. 84) keine Rolle, auch wenn diese Rechte nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder schikanös (§ 226 BGB) ausgeübt werden dürfen.47)

76

Unerheblich ist ein Fehler dann, wenn er bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder leicht erkennbar ist und schnell mit geringen Kosten beseitigt werden kann.48)

ist, ob der Mangel so geringfügig ist, dass eine hierauf gestützte Mietminderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine starre Prozentzahl verbietet sich allerdings gerade bei höheren Mieten, zumal der Mieter dort zu Recht höhere Qualitätsanforderungen stellen darf.