3. Fälligkeit der Schönheitsreparaturen und Fristenplan

Autoren: Özdemir/Wiek

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Die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen richtet sich nicht nach dem Fristenplan, sondern nach dem objektiven Renovierungsbedarf. Renovierungsbedarf besteht, wenn die Wohnung so abgewohnt ist, dass sie mangelhaft wird und in dieser Form nicht mehr vermietet werden kann.23)

Ein Mieter, der sich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss die Klausel daher so verstehen, dass er diese Arbeiten bei Bedarf auszuführen hat.24)

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Tritt der Renovierungsbedarf während der Mietzeit ein, so ist der Mieter, wenn ihm die Schönheitsreparaturpflicht wirksam übertragen worden ist, auch ohne Substanzgefährdung der Wohnung schon im laufenden Mietverhältnis zur Durchführung der notwendigen Schönheitsreparaturen verpflichtet.25)

Führt er vertragswidrig die Schönheitsreparaturen nicht aus, kann der Vermieter unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB einen angemessenen Vorschuss zur Selbstvornahme verlangen.26) Der Vorschuss ist zweckgebunden in angemessener Frist für die Durchführung der Renovierungsarbeiten zu verwenden und anschließend abzurechnen.

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