3. Fälligkeit des Abrechnungssaldos

Autor: Emmert

a) Voraussetzung der Fälligkeit

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Ein sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebendes Guthaben des Mieters ist sofort fällig und zahlbar.123)

Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung sind die §§ 812 ff. BGB. Ein Einbehalt des Guthabens zur Verrechnung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ist nur aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung möglich, die Verrechnung mit aktuellen Mietschulden oder noch nicht befriedigten Ansprüchen aus früheren Abrechnungen allerdings zulässig.

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Voraussetzung der Fälligkeit einer sich aus der Abrechnung zugunsten des Vermieters ergebenden Nachforderung ist die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung.124)

Wird diese erteilt, ist die Nachforderung aber auch sogleich fällig.125)


123)

Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 556 Rdn. 420.

124)

BGH vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200; BGH vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337.

125)

BGH vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17, NZM 2018, ; vom 08.03.2006 - , WuM 2006, ; vom 09.03.2005 - , WuM 2005, ; vom 11.11.2004 - , NZM 2005, ; , Miete, § 556 Rdn. 232.