Autor: Emmert |
Grundsätzlich bedarf die Annahmeerklärung selbst zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Die Parteien können aber die Einhaltung der Schriftform auch als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbaren.9)
Wie der Antrag kann auch die Annahme konkludent erfolgen. Hierunter kann die Ingebrauchnahme der Mietsache durch den Mieter fallen, allerdings nur, wenn sie nicht gegen den Willen des Vermieters10) oder lediglich vorläufig unter Vorbehalt des endgültigen Mietvertragsabschlusses erfolgt.11)
10) | Lindner-Figura, aaO., Rdn. 17. |
11) | OLG Rostock vom 03.12.2001 - 3 U 153/00, NZM 2003, 25. |
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