3. Form

Autor: Emmert

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Grundsätzlich bedarf die Annahmeerklärung selbst zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Die Parteien können aber die Einhaltung der Schriftform auch als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbaren.9)

a) Konkludente Annahme

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Wie der Antrag kann auch die Annahme konkludent erfolgen. Hierunter kann die Ingebrauchnahme der Mietsache durch den Mieter fallen, allerdings nur, wenn sie nicht gegen den Willen des Vermieters10)

oder lediglich vorläufig unter Vorbehalt des endgültigen Mietvertragsabschlusses erfolgt.11)


10)

Lindner-Figura, aaO., Rdn. 17.

11)

OLG Rostock vom 03.12.2001 - 3 U 153/00, NZM 2003, 25.

b) Annahme durch Schweigen

aa) Allgemein

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Auch bei Gewerberaummietverträgen bedeutet das Schweigen auf einen Antrag nicht dessen Annahme.12)


12)

BGH vom 24.09.1980 - VIII ZR 299/79, WuM 1981, 57.

bb) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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