3. Fortbestand von Mietverhältnissen

Autor: Griebel

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Die Beschlagnahme hat auf den Fortbestand eines Mietverhältnisses grundsätzlich keine Auswirkungen, Mietverträge bleiben grundsätzlich wie bei einem Verkauf unverändert bestehen.

Folgendes kann für den Mieter bitter sein: Ist ein Mietverhältnis schon vor der Versteigerung begründet, der Besitz bei Zuschlag dem Mieter aber noch nicht überlassen, ist der Mieter nur dann (wie im Folgenden unter 4. (Rdn. 103 ff.) beschrieben) geschützt, wenn die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gem. § 59 ZVG zur Bedingung für den Ersteher wurde.

Bei schon vor der Versteigerung dem Mieter überlassenem Grundbesitz werden die Vorschriften des BGB zum Fortbestand des Mietverhältnisses allerdings modifiziert.