Es gibt keine gesetzliche Regelung. Ein Untermietzuschlag kann innerhalb der Grenzen des § 5WiStG frei vereinbart werden. 10 % der Nettokaltmiete oder ca. 20 % der vereinbarten Untermiete14)
So Flatow in Schmidt-Futterer, § 553 Rdn. 21.
können angemessen sein.
14)
So Flatow in Schmidt-Futterer, § 553 Rdn. 21.
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