3. Fristsetzung, Art der Sicherheit

Autor: Emmert

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Gemäß § 283a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat. Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen vermieden werden.42)

Die Vorschrift selbst enthält keine Angaben über die Länge der Frist. Diese darf einerseits so kurz sein, dass dem Beklagten praktisch die Möglichkeit genommen wird, die Stellung der Sicherheit in die Wege zu leiten; andererseits darf sie nicht so lang sein, dass sie den Interessen des Klägers an der Stellung der Sicherheit zuwiderläuft. Eine Frist von zwei Wochen sollte unter beiden Aspekten nicht zu beanstanden sein.

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Art und Höhe der vom Beklagten zu stellenden Sicherheit liegt im freien Ermessen des Gerichts, insoweit gilt § 108 ZPO. Trifft hiernach das Gericht keine Entscheidung, und liegt auch keine Parteivereinbarung vor, kann der Beklagte Sicherheit stellen durch

selbstschuldnerische (§ 239 Abs. 2 BGB) unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft,

Hinterlegung von Geld,

Hinterlegung von nach § 234 BGB geeigneten Wertpapieren.

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