3. Gebäudebezogenheit

Autor: Emmert

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Ein Energieausweis ist grundsätzlich für das gesamte Gebäude, nicht aber für die einzelne Wohnung oder andere selbständige Nutzungseinheit zu erstellen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 GEG).

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Ausnahme: Eine Erstellung ist für Teile von Gebäuden vorzunehmen, wenn diese gem. § 106 GEG getrennt zu behandeln sind, § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG. Dies ist bei gemischt genutzten Gebäuden der Fall. § 106 GEG unterscheidet zwei Varianten:

- Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln (§ 106 Abs. 1 GEG).

- Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln, (§ 106 Abs. 2 GEG).