3. Gebührenstreitwert

Autor: Emmert

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§ 2 RVG legt fest, dass sich die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach einem bestimmten Gegenstandswert richten. Wie dieser Gegenstandswert zu berechnen ist, regelt § 23 RVG. Wird der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich tätig, wobei der Gegenstand dieser Tätigkeit (wie in Mietsachen) auch der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, sind grundsätzlich die für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften heranzuziehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Danach gelten in Mietsachen, die zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, über § 48 GKG die §§ 3 - 9 ZPO.

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Allerdings regelt § 48 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG weiter, dass dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere - insbesondere von §§ 8, 9 ZPO abweichende - Bestimmung trifft in Mietsachen § 41 GKG, der über § 23 RVG somit auch für die Anwaltsgebühren gilt (wegen der Einzelheiten s. § 2 Rdn. 515 ff.).

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Dabei ist, auch im Rahmen des § 41 GKG, die zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung geschuldete Miete entscheidend (§ 40 GKG, der insoweit § 4 ZPO vorgeht).

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