Autor: Emmert |
Die Geltendmachung von Mietforderungen im Urkundenprozess ist sowohl bei Gewerbe-6) wie auch bei Wohnraummietverhältnissen statthaft.7) Hierzu gehören auch Forderungen auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB 8) und Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen.9)
Macht der Vermieter Mietzinsforderungen im Urkundenprozess geltend, ist Voraussetzung, dass er das Bestehen und die Höhe seines Anspruchs gem. § 592 ZPO mittels Urkunden beweisen kann. Die aktuelle Miethöhe ergibt sich aus dem schriftlichen Mietvertrag. Wurde die Miete zwischenzeitlich erhöht, ist auch dies in den Anforderungen des § 592 ZPO genügender Form nachzuweisen.
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