3. Grob fahrlässige Unkenntnis bei Vertragsschluss

Autor: Emmert

168

Ist dem Mieter der (Sach- oder Rechts-)Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, stehen ihm die Rechte aus § 536 BGB (Mietminderung) und § 536a BGB (Schadensersatz) nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 536b Satz 2 BGB).

Der Mieter handelt grob fahrlässig, wenn er (entsprechend der Regelung in § 277 BGB) die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt bei Vertragsabschluss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, so dass seine Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint.13)

Den Mieter trifft jedoch grundsätzlich keine Untersuchungspflicht.14) Er ist auch nicht verpflichtet, sich nach etwaigen Mängeln zu erkundigen, sondern den Vermieter trifft umgekehrt eine Aufklärungspflicht.15)

169