3. Grundsätze/Rechtmäßigkeit (Art. 5, 6 DSGVO)

Autor: Emmert

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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Vermieter bzw. die von ihm beauftragte Hausverwaltung bestimmte Grundsätze zu beachten, die in Art. 5 DSGVO normiert sind, nämlich:

- Grundsatz der Rechtmäßigkeit (s.a. Art. 6 DSGVO)

- Verarbeitung nach Treu und Glauben

- Grundsatz der Transparenz

- Grundsatz der Zweckbindung

- Grundsatz der Datenminimierung

- Grundsatz der Speicherbegrenzung, Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten

Rechtmäßig ist die Datenverarbeitung nur, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Hiervon sind im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Mietverhältnisses folgende besonders relevant:

- Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu einem bestimmten Zweck.
Achtung: Die Einwilligung muss nachweisbar sein (Art. 7 DSGVO).