Autor: Emmert |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Vermieter bzw. die von ihm beauftragte Hausverwaltung bestimmte Grundsätze zu beachten, die in Art. 5 DSGVO normiert sind, nämlich:
- Verarbeitung nach Treu und Glauben |
- Grundsatz der Transparenz |
- Grundsatz der Zweckbindung |
- Grundsatz der Datenminimierung |
- Grundsatz der Speicherbegrenzung, Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten |
Rechtmäßig ist die Datenverarbeitung nur, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Hiervon sind im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Mietverhältnisses folgende besonders relevant:
- Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu einem bestimmten Zweck.Achtung: Die Einwilligung muss nachweisbar sein (Art. 7 DSGVO). |
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