3. Kapitalkosten

Autor: Emmert

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Nicht umlagefähig sind schließlich auch Kapitalkosten i.S.v. § 18 Abs. 1 der II. BV. Hierunter fallen insbesondere vom Vermieter zu zahlende Zinsen, aber auch verrentete Anschluss- und Anschaffungskosten wie z.B. Kanalanschlusskosten, Kabelanschlusskosten, Anliegergebühren5)

oder die Kosten der Anschaffung von Rauchwarnmeldern.6) Das gilt auch für die Kosten der Anmietung statt Anschaffung, sofern in der BetrKV bzw. HeizkV nicht ausdrücklich die Kosten der Anmietung für umlagefähig erklärt werden.7)

Nicht umlagefähig sind auch Finanzierungskosten, selbst wenn sie im Zusammenhang mit umlegbaren Kosten wie z.B. Brennstoffkosten anfallen.8)

Auch wenn die BetrKV insoweit keine Regelung enthält, ändert sich an der bisherigen Rechtslage nichts, da ein explizites Umlageverbot lediglich als überflüssig angesehen wurde.9)

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Eine Umlage von Leasingkosten kommt nur dort in Betracht, wo dies von der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV ausdrücklich vorgesehen wird, z.B. bei der Anmietung von Wasserzählern oder Heizenergie- und Warmwasserverbrauchserfassungseinrichtungen.


5)

Langenberg/Zehelein, Betriebskostenrecht, A Rdn. 35.

6)

BGH vom 11.05.2022 - VIII ZR 379/20, WuM 2022, 428.

7)

BGH, aaO.

8)

AG Siegburg vom 19.05.1985 - 2 C 75/85, WuM 1985, 345.

9)

WuM 2003, , 133.